Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der apmatic GmbH (nachfolgend “apmatic” genannt) und ihrer Kundinnen und Kunden (nachfolgend “Kunde” genannt), welche die Dienste von apmatic in Anspruch nehmen.

1. Geltungsbereich

Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und apmatic. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit.

Verbindlich ist für beide Parteien nur, was schriftlich im individuellen Vertrag oder in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist.

2. Auftragsausführung

Die Auftragsausführung erfolgt auf der Basis der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden, welche apmatic aufgrund der ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen erstellt.

Die Auftragsbestätigung hält somit Umfang des Arbeitsresultates und den Liefertermin fest. Diese Auftragsbestätigung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und unterzeichnet apmatic zuzustellen.

Nach Unterzeichnung des Kunden verlangte Änderungen führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.

Vor Arbeitsbeginn sind apmatic sämtliche Informationen und Unterlagen, welche für die Arbeit benötigt werden, fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Werden Unterlagen erst später geliefert oder verzögert sich die Arbeit aufgrund von Ereignissen, welche von apmatic nicht beeinflusst werden können, steht es apmatic frei, den Liefertermin neu anzusetzen.

Der Kunde bezeichnet einen Projektverantwortlichen.

Apmatic ist nach eigenem Ermessen berechtigt, das Projekt in mehrere Einzelaufträge aufzuteilen und einzeln auszuliefern.

3. Abnahme, Haftung und Mängelhaftung

Bei Projekten mit einem Gegenwert von weniger als CHF 20'000.00 wird die fertige Arbeit vom Kunden abgenommen, d. h. von ihm alleine auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft. Bei Projekten mit einem Gegenwert von mehr als CHF 20'000.00 bedarf es zur rechtsgültigen Abnahme der Mitwirkung von apmatic.

Verweigert der Kunde die Abnahme, so gilt der von apmatic angesetzte Termin als rechtsgültig erfolgte Abnahme.

Auftretende Mängel, d. h. Abweichungen von der Auftragsbestätigung, sind apmatic in jedem Fall innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abnahme schriftlich und klar dokumentiert mitzuteilen.

Liegen schriftlich gemeldete und klar dokumentierte Mängel vor, so hat apmatic die Mängel zu beheben.

Nach Mängelbehebung ist eine erneute Abnahme nach oben geschilderten Vorgehen erforderlich.

Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb der oben aufgeführten Fristen, so gelten die Produkte und Leistungen als mängelfrei abgenommen oder erbracht, was auch für versteckte Mängel gilt.

Ein Mangel liegt nur unter den folgenden Voraussetzungen vor: Der Fehler muss dokumentier- und reproduzierbar sein. Der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch eine Abweichung in Funktion und Leistung, welche die Anwendung für den Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Liegen begründete Mängel vor und wurden diese fristgerecht gerügt, so hat der Kunde, unter Ausschluss des Minderungsanpruches, Anspruch auf Nachbesserung.

Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die apmatic und ihren Vertragspartnern durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Software entstehen. Der Kunde haftet für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung, in Schweizer Franken (netto) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Rechnungen sind 30 Tage ab Fakturadatum ohne jeden Abzug zahlbar.

Muss der Kunde gemahnt werden, so werden ihm mit der zweiten Mahnung Gebühren in der Höhe von CHF 30.00 in Rechnung gestellt.

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung erbringt apmatic ihre Leistungen zu Pauschalpreisen, gemäss Auftragsbestätigung. Wo vom Kunden von der Auftragsbestätigung abweichende Leistungen verlangt werden oder aufgrund höherer Gewalt oder anderer, apmatic nicht vertretbarer Umstände, Änderungen erfolgen, wird über die von der Auftragsbestätigung abweichenden Leistungen unter Wegfall der Kostengarantie offen abgerechnet.

Apmatic kann nach eigenem Ermessen Anzahlungen verlangen. Werden allfällige Anzahlungen nicht rechtzeitig bzw. nicht bis zum Zeitpunkt der Auslieferung geleistet, kann apmatic die Lieferung bis zur Begleichung der Anzahlung zurückbehalten oder mit dem Arbeitsbeginn zuwarten.

Nach vorgängiger Mahnung und Fristsetzung kann apmatic ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten und ist für die bereits geleisteten Aufwendungen entschädigungsberechtigt.

5. Liefertermine

Apmatic ist bestrebt, die vereinbarten Termine gemäss Auftragsbestätigung einzuhalten. Verzögerungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, haben einen neuen Liefertermin zur Folge.

6. Eigentum und Nutzungsrecht

Ist die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschliessliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über das Arbeitsergebnis oder über die gelieferte Software, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Ohne gegenteilige Vereinbarung beschränkt sich das Nutzungs- und Verfügungsrecht des Kunden auf den internen Gebrauch. Sämtliche Rechte, insbesondere aber nicht nur die Urheberrechte, verbleiben bei apmatic.

Die Übergabe von Quellcodes erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Das Nutzungsrecht am Arbeitsergebnis kann der Kunde nur nach vorgängiger, schriftlicher Zustimmung von apmatic auf Dritte übertragen.

Der Kunde darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen.

Wird vereinbart, dass das Nutzungs- und Verfügungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen auch Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche die Produkte von apmatic betreffen.

Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarungen spezifiziert werden.

8. Abtretung und Übertragung

Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht auf Dritte übertragen oder an diese abgetreten werden. Apmatic ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen.

9. Kundendaten

Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den durch Ihn gespeicherten Daten und kann daher von apmatic, jederzeit, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz.

10. Interventionszeiten

Apmatic ist bestrebt, die Reaktionszeiten innerhalb der Interventionszeiten tief zu halten. Verzögerungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

11. Haftung

Die apmatic GmbH haftet nicht für Schäden:

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Würenlos/AG.